Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

APO GVörA NRW

§ 3 Bewerbung und Zulassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/3#abs-1 (1) Die Bewerbung um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher ausgeübt werden soll, zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/3#abs-2 (2) Der Bewerbung ist eine Erklärung beizufügen, ob und welche Schulden bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/3#abs-3 (3) Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Vor der Entscheidung über das Gesuch veranlasst die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung derjenigen Bewerberinnen und Bewerber, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Aussicht genommen ist, durch die untere Gesundheitsbehörde.

§ 2 § 4